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Prüfungsrücktritt und -abmeldung

Bitte melden Sie sich an.

Über dieses Formular können Sie digital den Rücktritt von einer Prüfung gemäß §10 Abs. 6b und 7 APSO erklären, den Antrag auf Aufhebung der Meldefiktion in den Prüfungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) nach §45 Abs. 2 FPSO stellen, oder den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit nach §18 Abs. 6 Satz 2 oder 3 APSO stellen.

Auswahl des Studiengangs und vorhandene Prüfungsrücktritte/Anträge

Hinweise zum Prüfungsrücktritt/Antrag

Rücktritt mit ärztlichem Attest (z.B. akute Erkrankung, ...)
Wenn Sie durch Krankheit am Tag der Prüfung daran gehindert sind, die Prüfung abzulegen, lassen Sie sich von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt ein Attest ausstellen und laden dies hier als Nachweis hoch. Die Erklärung des Prüfungsrücktritts muss unverzüglich, also i.d.R. am Tag der Prüfung oder spätestens an einem der unmittelbar folgenden Tage und aus dem Attest muss klar hervorgehen, weshalb Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können (eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht i.d.R. nicht aus).
Ein Prüfungsrücktritt aufgrund von Krankheit ohne Nachweis ist unvollständig und unwirksam.
Rücktritt aus anderen Gründen (z.B. gerichtliche Vorladung, ...)
Wenn Sie am Tag der Prüfung durch andere triftige Gründe als Krankheit daran gehindert sind, die Prüfung abzulegen, laden Sie hier einen geeigneten Nachweis hoch und erläutern die Umstände bei Bedarf unter "Weitere Angaben/Erläuterungen". Die Erklärung des Prüfungsrücktritts muss unverzüglich, also i.d.R. spätestens am Tag der Prüfung erfolgen und aus dem Nachweis muss klar hervorgehen, weshalb Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können.
Die Ankündigung eines Warnstreiks im öffentlichen Nahverkehr allein ist keine Begründung für einen Rücktritt – Sie müssen durch die Einschränkungen tatsächlich daran gehindert worden sein, zur Prüfung zu kommen, d.h. der Weg vom Wohnsitz zum Prüfungsort darf nicht zumutbar mit u.U. anderen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Aufhebung Meldefiktion/Abmeldung (z.B. lange Krankheit während der Vorlesungszeit, ...)
Wenn Sie z.B. mehrere Monate während der Vorlesungszeit des Semesters der Prüfung krank waren und sich daher nicht angemessen auf eine Modulprüfung aus der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) mit Meldefiktion vorbereiten konnten, können Sie beim Prüfungsausschuss beantragen, dass die Meldefiktion für diesen Termin ausgesetzt wird, Sie sich von der Modulprüfung abmelden können und Sie eine Verlängerung der Frist nach §38 Abs. 2 FPSO zur Erbringung der Credits aus der GOP erhalten.
Ein solcher Antrag ist unverzüglich, also vor der betroffenen Modulprüfung, zu stellen. Die Anerkennung der Gründe liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses. Kommen Sie daher am besten rechtzeitig in die Sprechstunde bei der Schriftführung Ihres Prüfungsausschusses oder zur Ansprechperson für das Studium in besonderen Lebenslagen.
Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit mit ärztlichem Attest (z.B. akute Erkrankung, ...)
Wenn Sie während der Bearbeitungszeit Ihrer Abschlussarbeit nicht in der Lage sind, an der Abschlussarbeit zu arbeiten, lassen Sie sich von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt ein Attest ausstellen, aus dem Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit hevorgeht, und laden dies hier als Nachweis hoch. Während der Krankheit ruht die Bearbeitung, so dass sich das Abgabeziel entsprechend nach hinten verschiebt.
Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit aus anderen Gründen (z.B. Defekt an unverzichtbarem Großgerät, ...)
Wenn andere, nicht von Ihnen zu vertretende Gründe Sie an der Bearbeitung Ihrer laufenden Abschlussarbeit hindern, so können Sie mit Zustimmung Ihrer Themenstellerin/Ihres Themenstellers die Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragen.
Ein solcher Antrag ist unverzüglich, also spätenstens vor dem Abgabeziel, zu stellen. Die Anerkennung der Gründe liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses. Bitte beachten Sie, dass die Prüfungsausschüsse bei der Genehmigung von Verlängerungsanträgen, nicht zuletzt im Sinne der Studierenden, sehr zurückhaltend agieren. Eine Ausschöpfung der maximalen Verlängerung aus anderen Gründen in Höhe der Hälfte der Bearbeitungszeit ist sehr selten begründet.